Hier hat die Volksbank Möckmühl-Neuenstadt für die Übertragung von Wertpapieren zu einer anderen Bank unzulässige Gebühren in Rechnung gestellt. Als dies dann der BGH in seinem Urteil vom 30.November 2004, XI ZR 200-03 auch noch höchst richterlich für unzulässig erklärte, hätte man doch als Kunde der Volksbank erwarten dürfen, ja ich meine sogar müssen, dass die unzulässig dem Konto belastenen Gebühren den Kunden automatisch wieder erstattet werden. Doch weit gefehlt. Nur wer sich wehrt, sieht sein Geld wieder. Soviel zur Ehrlichkeit dieser Bank. Mit einem Doppelklick auf die farblich markierten Wörter (Link) öffnet sich ein 4-Seiten PDF Dokument, dort ist das geschriebene belegt.
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